256 Abs. 2 OR nur für Wohn- und Geschäftsräume zu. Im vorliegenden Fall trafen die C.____GmbH und die Beklagte in § 2 Abs. 3 MUV 06 somit zulässigerweise eine davon abweichende Regelung, wonach der C.____GmbH die Beschaffung der behördlichen Genehmigungen und die Erfüllung der behördlichen Auflagen oblag. Die Beklagte verpflichtete sich mit dem MUV 06 entgegen der Interpretation der Klägerin nicht dazu, der C.____GmbH ein zum vereinbarten Zweck geeignetes Grundstück zu vermieten.