Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem von der Beklagten ihr mitgeteilten Grundstück positiv beurteilt hätte. Dass eine solche Beurteilung bereits am 15.09.2006 vorgelegen wäre, ist nicht dargetan. Dass die Geeignetheit eines Mietobjekts für den vermieteten Zweck zum Leistungsumfang des Vermieters gehöre und nicht durch Vertrag auf den Mieter abgewälzt werden könne, trifft gemäss Art. 256 Abs. 2 OR nur für Wohn- und Geschäftsräume zu.