Die Beklagte sollte bloss ein entsprechendes Grundstück bis 31.10.2006 der C.____GmbH mitteilen. Die Bestimmung des Standorts der Mietsache hätte anschliessend im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen müssen, nämlich durch den schriftlichen Abschluss eines "neuen Mietvertrags". Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der "Mitteilung" der Beklagten im Gesamtzusammenhang des Wortlauts von § 1 MUV 06 nicht die Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten erblickte. Eine spätere Einigung über das Mietobjekt hätte vorausgesetzt, dass die C.____GmbH die Realisierbarkeit eines Schrottplatzes mit Schrottschere auf