Vielmehr war die Beklagte aufgrund der beabsichtigten langjährigen Zusammenarbeit in eigenem Geschäftsinteresse darum bemüht, zusammen mit der C.____GmbH ein geeignetes Grundstück zu finden. Dass die genaue Lage und die genaue Grösse des zu vermietenden Grundstücks eine wesentliche Rolle gespielt hat, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Von der genauen Lage hing nämlich ab, ob auf dem Grundstück überhaupt ein Schrottplatz mit Schrottschere betrieben werden durfte, was gemäss § 2 MUV 06 den Zweck der Vermietung darstellt. Die Klägerin hielt in Rz. 43 der Klage selbst fest, dass die entsprechende Geeignetheit des Mietobjekts für sie wesentlich war.