Soweit die Klägerin in der Berufung darüber hinaus behauptet, die Beklagte habe sich durch den MUV 06 verpflichtet, ein für den Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen, ist dies - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue und unzulässige Behauptung. Dem Wortlaut des MUV 06 lässt sich jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten entnehmen, ein Grundstück zu beschaffen. Vielmehr war die Beklagte aufgrund der beabsichtigten langjährigen Zusammenarbeit in eigenem Geschäftsinteresse darum bemüht, zusammen mit der C.____GmbH ein geeignetes Grundstück zu finden.