Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Miete pro m2 (§ 4) von der Beklagten an die C.____GmbH und andererseits die Übernahme des Materialumschlags und der Ausfuhrverzollung durch die Beklagte für die C.____GmbH (§ 10) vor. Soweit die Klägerin in der Berufung darüber hinaus behauptet, die Beklagte habe sich durch den MUV 06 verpflichtet, ein für den Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen, ist dies - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue und unzulässige Behauptung.