In diesem Fall hätte die C.____GmbH nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen und können, die Beklagte habe sich bereits langjährig als Vermieterin binden wollen, bevor überhaupt festgestanden wäre, ob die Beklagte ein für einen Schrottplatz mit Schrottschere geeignetes Grundstück fände. Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, es habe am 15.09.2006 keinen übereinstimmenden Bindungswillen der C.____GmbH und der Beklagten zum Abschluss eines langjährigen Mietvertrags gegeben, zu Recht erfolgt.