Selbst wenn - wie die Klägerin zu Unrecht geltend macht - das Risiko der Geeignetheit des mitzuteilenden Grundstücks für die Schrottverarbeitung bei der Beklagte gelegen hätte, könnte nicht von einem übereinstimmenden Bindungswillen ausgegangen werden. In diesem Fall hätte die C.____GmbH nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen und können, die Beklagte habe sich bereits langjährig als Vermieterin binden wollen, bevor überhaupt festgestanden wäre, ob die Beklagte ein für einen Schrottplatz mit Schrottschere geeignetes Grundstück fände.