Dass sich die C.____GmbH auch zur Miete eines Grundstücks hätte binden wollen, wenn der von ihr geplante Betrieb eines Schrottplatzes mit Schrottschere darauf gar nicht bewilligt worden wäre, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung, welche nicht berücksichtigt werden darf. Selbst wenn - wie die Klägerin zu Unrecht geltend macht - das Risiko der Geeignetheit des mitzuteilenden Grundstücks für die Schrottverarbeitung bei der Beklagte gelegen hätte, könnte nicht von einem übereinstimmenden Bindungswillen ausgegangen werden.