Dass sich die C.____GmbH nicht binden wollte, bevor Abklärungen die Realisierbarkeit des geplanten Schrottplatzes an einem konkreten Standort im Hafen von F.____ ergeben hätten, ist damit keine Unterstellung der Vorinstanz, sondern eine sich aufgrund der gesamten Umstände zwingend aufdrängende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, hat doch die C.____GmbH bereits Anfang 2006 eine Schrottschere bestellt, um sie auf dem zu mietenden Grundstück in F.____ einsetzen zu können (vgl. Aussage von U.____ vor 1. Instanz, Protokoll vom 08.11.2011, S. 13 unten, und Aussage von G.____ vor 1. Instanz, Protokoll vom 08.11.2011, S. 16 Abschnitt 3).