Dieser Schluss ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 MUV 06 hätte ab Januar 2007 für die folgenden 28 Jahre Mietzins bezahlt werden müssen. Es ist gerichtsnotorisch, dass niemand Miete zu bezahlen gewillt ist, wenn ihm kein konkretes und für den vereinbarten Zweck (vgl. § 2 Abs. 1 MUV 06) geeignetes Mietobjekt zur Verfügung gestellt wird. Zudem oblag gemäss § 2 Abs. 3 MUV 06 die Beschaffung und Aufrechterhaltung etwaiger behördlicher Genehmigungen und die Erfüllung behördlicher Auflagen für die Nutzung durch den Mieter - mithin das Risiko der Realisierbarkeit des geplanten Schrottplatzes - dem Mieter auf dessen Kosten.