te. Dass die Unterzeichnung des MUV 06 von den Anwesenden ausgiebig gefeiert worden sei, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Sie vermag daher die Argumentation der Klägerin nicht zu stützen. Gemäss Rz. 43 der Klage sei das Mietobjekt im MUV 06 nicht sogleich bezeichnet worden, weil zuerst habe abgeklärt werden müssen, ob der geplante Schrottplatz auf diesem Grundstück realisiert werden könne. Die Vorinstanz hat u.a. gestützt auf diese Tatsachenbehauptung der Klägerin festgestellt, dass sich die Klägerin nicht habe binden wollen. Dieser Schluss ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.