Aus dem Umstand, dass Herr X.____ seitens der Beklagten vor der Unterzeichnung des MUV 06 den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten telefonisch kontaktiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der nach dem Telefonat erfolgten Unterzeichnung eine Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrags abgegeben habe. Die telefonische Rückversicherung beim Verwaltungsratspräsidenten erscheint vielmehr auch dann angezeigt, wenn es um eine Absichtserklärung geht, mit der die Beklagte eine sich immerhin über 28 Jahre erstreckende Zusammenarbeit mit der C.____GmbH anvisiert und dabei verbindliche Zusagen über den Mietzins von CHF 2.00 pro m2 und Monat am Standort F.____