Damit wird die klägerische Argumentation, die Beklagte hätte jede denkbare Möglichkeit gehabt, den Vertrag entsprechend abzuändern oder mit einem Zusatz zu versehen, wenn sie am 15.09.2006 lediglich eine Absichtserklärung hätte abschliessen wollen, hinfällig. Aus dem Umstand, dass Herr X.____ seitens der Beklagten vor der Unterzeichnung des MUV 06 den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten telefonisch kontaktiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte mit der nach dem Telefonat erfolgten Unterzeichnung eine Erklärung zum Abschluss eines Mietvertrags abgegeben habe.