Nicht nachweisen konnte die Klägerin die Behauptung, dass die Beklagte den Text des MUV 06 schon vor dem 15.09.2006 zur Verfügung gehabt habe. Damit wird die klägerische Argumentation, die Beklagte hätte jede denkbare Möglichkeit gehabt, den Vertrag entsprechend abzuändern oder mit einem Zusatz zu versehen, wenn sie am 15.09.2006 lediglich eine Absichtserklärung hätte abschliessen wollen, hinfällig.