In § 1 des MUV 06 haben die Parteien vielmehr erklärt, dass die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass von ihnen einvernehmlich festgelegt werde und die Fläche statt ca. 7'000 m2 auch bis zu 12'000 m2 betragen dürfe, dass der genaue Standort in F.____ (Schweiz) bis spätestens 31.10.2006 mitgeteilt und durch einen neuen Mietvertrag bezeichnet werde, der den MUV 06 ersetze. Damit haben die Parteien im MUV 06 vorbehalten, sich bezüglich eines wesentlichen Vertragspunktes später zu einigen.