Aufgrund der äusseren Gestaltung eines mit "Vertrag" überschriebenen Dokuments kann somit noch kein übereinstimmender Bindungswille der Parteien hinsichtlich aller wesentlichen Vertragspunkte festgestellt werden. In § 1 des MUV 06 haben die Parteien vielmehr erklärt, dass die genaue Abgrenzung und das genaue Flächenmass von ihnen einvernehmlich festgelegt werde und die Fläche statt ca. 7'000 m2 auch bis zu 12'000 m2 betragen dürfe, dass der genaue Standort in F.____ (Schweiz) bis spätestens 31.10.2006 mitgeteilt und durch einen neuen Mietvertrag bezeichnet werde, der den MUV 06 ersetze.