Dass im September 2006 bereits seit ca. einem Jahr die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Projekts vorgelegen seien, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung. Der Argumentation der Klägerin, dass wegen dieser vorgängigen mündlichen Zusagen der Beklagten aus Sicht der C.____GmbH im September 2006 eine reine Absichtserklärung gar nicht mehr erforderlich gewesen sei, ist damit die Grundlage entzogen. Dass die Parteien den MUV 06 als "Vertrag" betiteln, die Parteien als Vermieter und Mieter bezeichnen und als Untertitel die Begriffe Mietobjekt, Mietzweck, Mietdauer und Mietzins etc. ver-