Diese Absicht einer Partei führt für sich allein noch nicht zu einem Vertragsschluss und ist bloss ein Indiz für einen Bindungswillen der C.____GmbH. Gleichzeitig ist damit noch nicht geklärt, auf welchen Vertragsinhalt sich dieser einseitige Bindungswille bezieht. Dass im September 2006 bereits seit ca. einem Jahr die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Projekts vorgelegen seien, ist - wie unter E. 3 ausgeführt - eine neue unzulässige Behauptung.