Es mag zutreffen, dass es der C.____GmbH am 15.09.2006 grundsätzlich darum ging, mit dem Vertragsdokument eine Sicherheit zu erhalten, ein Gelände in F.____ am Wasser zu bekommen (vgl. Aussage von U.____, Protokoll des Bezirksgerichts Arlesheim vom 08.11.2011, S. 14). Diese Absicht einer Partei führt für sich allein noch nicht zu einem Vertragsschluss und ist bloss ein Indiz für einen Bindungswillen der C.____GmbH. Gleichzeitig ist damit noch nicht geklärt, auf welchen Vertragsinhalt sich dieser einseitige Bindungswille bezieht.