4. Sachverhaltsfeststellung zum Bindungswillen bezüglich MUV 06 Zu prüfen ist, ob die Verneinung eines Bindungswillens beider Parteien bezüglich des MUV 06 durch die Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Dabei ist im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags zu beachten, dass der geäusserte Bindungswille allein einer Partei nicht ausreicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR), dass sich der übereinstimmende Bindungswille auf alle wesentlichen Vertragspunkte beziehen muss (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR) und dass die