Die Behauptung eines neuen, anderen Vertragsinhalts im Berufungsverfahren ist daher unzulässig. Soweit die Klägerin gestützt auf diese neue und unzulässige Tatsachenbehauptung eine rechtliche Alternativbegründung (Innominatkontrakt bzw. Vertrag sui generis) vorträgt (Rz. 124 ff.), ist diese folglich nicht zu hören. In den Rz. 79-84 der Berufung wird behauptet, es hätte am 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden, an welchem die Beklagte der C.____GmbH "grünes Licht" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und solche Verhandlungen hätten am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden.