Dort äusserte sich die Klägerin bloss dazu, dass bei Annahme der von der Beklagten behaupteten fehlenden Bestimmtheit des Mietobjekts die C.____GmbH aus dem MUV 06 gegenüber der Beklagten einen unbedingten Anspruch auf Vermietung eines geeigneten Objekts und auf Abschluss eines Miet- und Umschlagsvertrags, der inhaltlich dem MUV 06 entsprochen hätte, gehabt hätte. Von einer Beschaffungspflicht der Beklagten als Vertragsinhalt des MUV 06 war vor 1. Instanz keine Rede. Mit zumutbarer Sorgfalt hätte diese Behauptung ohne Weiteres im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können. Die Behauptung eines neuen, anderen Vertragsinhalts im Berufungsverfahren ist daher unzulässig.