den. Die in Rz. 45 der Berufung aufgestellte Behauptung zum Inhalt des MUV 06, es sei darum gegangen, dass die Beklagte sich zur "Beschaffung eines für einen Schrottplatz mit Schrottschere geeigneten Grundstücks" verpflichte, ist neu gegenüber dem Tatsachenvortrag der Klägerin in Rz. 45 der Klage. Dort äusserte sich die Klägerin bloss dazu, dass bei Annahme der von der Beklagten behaupteten fehlenden Bestimmtheit des Mietobjekts die C.____GmbH aus dem MUV 06 gegenüber der Beklagten einen unbedingten Anspruch auf Vermietung eines geeigneten Objekts und auf Abschluss eines Miet- und Umschlagsvertrags, der inhaltlich dem MUV 06 entsprochen hätte, gehabt hätte.