Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Klägerin für sie nicht unzumutbar, diese Behauptung schon vor 1. Instanz aufzustellen, musste sie doch als sorgfältig handelnde Prozesspartei damit rechnen, dass die Vorinstanz den Bindungswillen der Parteien hinsichtlich des MUV 06 verneinen könnte. Daher ist weder diese neue Behauptung noch das diesbezügliche Beweismittel (vgl. Berufungsbeilage 152) zu berücksichtigen. In den Rz.