am 27.07.2005 habe es ein Treffen der Herren X.____, G.____ und U.____, bei welcher das Projekt E.____ besprochen worden sei, gegeben; am 23.08.2005 habe der Steuerberater von Herrn G.____ der Beklagten einen Entwurf für einen Miet- und Umschlagsvertrag zugestellt (vgl. Rz. 21-23 in den Plädoyernotizen). Dies ist aber nicht dasselbe wie die Behauptung von mündlichen Zusagen der Beklagten in jenem Zeitpunkt. Dass der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, diese neue Behauptung bereits vor erster Instanz vorzubringen, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Somit kann dieses neue Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung fin-