22 der Berufung aufgestellte Behauptung, bereits etwa ein Jahr vor September 2006 seien die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen Durchführung des geplanten Projekts vorgelegen, ist im Vergleich zu den Tatsachenvorbringen der Klägerin vor erster Instanz neu. Im damaligen Plädoyer des klägerischen Rechtsbeistands vom 23.11.2011 wurde nicht ausgeführt, dass die Beklagte mündliche Zusagen abgegeben habe, sondern etwas Anderes: Der Abbruch des Krans im Juli 2005 habe auch dazu gedient, das Grundstück für die Nutzung der Klägerin bereit zu machen; am 27.07.2005 habe es ein Treffen der Herren X._