3. Noven Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Rz. 22 der Berufung aufgestellte Behauptung, bereits etwa ein Jahr vor September 2006 seien die mündlichen Zusagen (bzw. Absichtserklärungen) der Beklagten zur gemeinsamen Durchführung des geplanten Projekts vorgelegen, ist im Vergleich zu den Tatsachenvorbringen der Klägerin vor erster Instanz neu.