Weiter konnte sie sich in der mündlichen Replik anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23.11.2011 hinreichend mit der von der Beklagten in der Klagantwort vorgetragenen Rechtsauffassung auseinander setzen. Die Klägerin stösst mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, mithin ins Leere.