Im Zivilprozess kann und darf weder die Klagpartei noch die Beklagtenpartei davon ausgehen, dass das Gericht ihrer eigenen Rechtsauffassung zuneigt. Folglich musste die Klägerin bereits nach Kenntnisnahme der Klagantwort damit rechnen, dass der Richter in der rechtlichen Beurteilung der eingeklagten Schadenersatzansprüche aus dem MUV 06 allenfalls der Rechtsauffassung der Beklagten folgen werde. Weiter konnte sie sich in der mündlichen Replik anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23.11.2011 hinreichend mit der von der Beklagten in der Klagantwort vorgetragenen Rechtsauffassung auseinander setzen.