ZPO-Glasl, Art. 57 N 25). Im vorliegenden Fall kann von einem "Überraschungsurteil" ohnehin keine Rede sein, weil die Beklagte bereits in der Klagantwort die Auffassung vertreten hat, der MUV 06 stelle mangels Bindungswillen und mangels Einigung über wesentliche Vertragspunkte keinen Vertrag dar. Im Zivilprozess kann und darf weder die Klagpartei noch die Beklagtenpartei davon ausgehen, dass das Gericht ihrer eigenen Rechtsauffassung zuneigt.