Das Gericht wendet das Recht selbst dann unabhängig - und gegebenenfalls abweichend - von Amtes wegen an, wenn die Parteien in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen (vgl. Zürcher Kommentar ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 9). Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn das Gericht einen Entscheid mit einer völlig neuen Begründung stützen will, sofern dies von den Parteien nicht erwartet werden musste und die Gefahr besteht, dass sie sich nicht mehr äussern können, ist umstritten (dafür Zürcher Kommentar ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 18; dagegen Dike Komm. ZPO-Glasl, Art.