Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführlichkeit mündlich replizieren. Der Rechtsbeistand der Klägerin hat seine Plädoyernotizen zudem in schriftlicher Fassung abgegeben (vgl. Plädoyernotizen vom 23.11.2011). Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Das Gericht wendet das Recht selbst dann unabhängig - und gegebenenfalls abweichend - von Amtes wegen an, wenn die Parteien in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen (vgl. Zürcher Kommentar ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art.