Dies ist in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts als Verzicht der Klägerin auf das Recht, schriftlich zu replizieren, zu qualifizieren. Selbst wenn kein Verzicht auf das Replikrecht angenommen werden könnte, so wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich geheilt worden, konnte doch die Klägerin vorgängig der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 15.11.2011 neue Beweismittel (von der Klägerin ausdrücklich als "Replikbeilagen" bezeichnet) einreichen und anlässlich der Hauptverhandlung in aller