Im vorliegenden Fall war die Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsvertreter musste die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung der Klagantwort vom 20.05.2011 zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zustand, das er innert angemessener Frist einzufordern hatte, ansonsten Verzicht angenommen würde. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin nach Erhalt der Verfügung vom 06.06.2011 resp. nach Erhalt der Klagantwort weder ein Replikrecht ein noch reichte sie dem Bezirksgericht eine "Spontanreplik" ein (vgl. Eingabe der Klägerin an das Bezirksgericht vom 17.06.2011).