Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484 E. 2.1 ff. S. 485 ff.). Im vorliegenden Fall war die Klägerin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten.