ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung bzw. Anschlussberufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.