Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 21.06.2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien durch die Berufung vom 22.08.2012 somit eingehalten. Die Anschlussberufung ist ebenfalls fristgemäss erhoben worden (Art. 313 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung sachlich zuständig.