Diese Auftragsverhältnisse lägen geradezu "auf der Hand". Das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus dem MUV 07 sei korrekt und die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen seien nicht stichhaltig. F. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erschienen für die Klägerin deren Rechtsbeistand und die Herren G.____, Rechtsanwalt V.____ und W.____ sowie für die Beklagte deren Rechtsbeistände und die Herren X.____ und Y.____. Die Parteivertreter hielten zuerst einen Parteivortrag. Anschliessend fand eine Parteibefragung statt. In den Schlussvorträgen hielten die Parteien an sämtlichen Rechtsbegehren fest.