Beklagte den Eintritt der Bedingung treuwidrig vereitelt habe. Letzteres sei nachgewiesen. Ein Teil der Kosten, die zum Schaden der C.____GmbH gehörten, seien vorab bei der H.____GmbH & Co. KG und der Klägerin entstanden. Diese hätten ihrerseits eine Ersatzforderung gegen die C.____GmbH. Damit sei dieser im Umfang des sog. Haftungsinteresses ein Schaden erwachsen. Für den Nachweis der Auftragsverhältnisse habe es keiner besonderen Beweisanträge bedurft, weil der Sachverhalt an sich bereits gezeigt habe, dass die behaupteten Auftragsverhältnisse bestanden hätten. Diese Auftragsverhältnisse lägen geradezu "auf der Hand".