Die Beklagte habe den Eintritt der Bedingung dadurch vereitelt, dass sie sich schuldhaft und ohne Rechtfertigung geweigert habe zu erklären, dass sie den MUV 07 erfüllen werde, und damit einen antizipierten Vertragsbruch begangen habe. Die C.____GmbH habe aufgrund des antizipierten Vertragsbruchs der Beklagten nach den Verzugsregeln vom MUV 07 zurücktreten dürfen. Dass die C.____GmbH vom MUV 07 zurückgetreten sei, weil sie nicht mehr an die Erteilung der Baubewilligung geglaubt habe, werde bestritten. Der Klägerin obliege nicht der Nachweis, dass die Baubewilligung tatsächlich erteilt worden wäre, sondern bloss der Beweis, dass entweder die Bedingung eingetreten wäre oder dass die