E. Mit Anschlussberufungsantwort vom 15.11.2012 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Die Bedingung gemäss § 12 Ziff. 2 MUV 07 sei keine Rechtsbedingung, weil die Parteien auf die Erfüllung dieser Bedingung ohne Weiteres hätten verzichten können, ohne dass deswegen der Mietvertrag nicht gültig zustande gekommen wäre. Somit sei Art. 156 OR anwendbar. Die Beklagte habe den Eintritt der Bedingung dadurch vereitelt, dass sie sich schuldhaft und ohne Rechtfertigung geweigert habe zu erklären, dass sie den MUV 07 erfüllen werde, und damit einen antizipierten Vertragsbruch begangen habe.