Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Zweigniederlassung in F.____ oder der Klägerin zur Vergütung der von jenen getätigten Aufwendungen verpflichtet gewesen sei. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Sachverhalt unzutreffend festgestellt und eine rechtlich nicht korrekte Beurteilung vorgenommen. Daher sei die teilweise Klagegutheissung aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.