Es fehle dazu an der Kausalität ihres Verhaltens. Die C.____GmbH selbst habe mit ihrem Rücktritt vom 20.11.2009 dafür gesorgt, dass der Vertrag aufgelöst worden sei und die Bedingung nicht mehr habe eintreten können. Sie hätte nicht zurücktreten müssen, sondern hätte Erfüllung verlangen können. Das habe sie aber nicht getan, weil sie es nicht gewollt habe, und dies weil sie selbst nicht mehr daran geglaubt habe, dass die erforderliche Baubewilligung in absehbarer Zeit oder überhaupt je rechtskräftig werde. Da der Klägerin der Nachweis nicht gelinge, dass die Baubewilligung erteilt worden wäre, könne sie nicht aus dem Dahinfallen des MUV 07 Schadenersatz verlangen.