Ferner seien die angeblichen Schadensposten bei Drittparteien eingetreten, die gar nicht Vertragspartner der Beklagten gewesen seien. Bei der Bedingung der Erteilung einer Baubewilligung handle es sich um eine sog. Rechtsbedingung, die überwiegend öffentliche Interessen schütze, weshalb Art. 156 OR darauf keine Anwendung finde. Selbst wenn Art. 156 OR auch auf Rechtsbedingungen anwendbar wäre, habe die Beklagte die Nichterteilung der Baubewilligung nicht treuwidrig vereitelt. Es fehle dazu an der Kausalität ihres Verhaltens.