der Baubewilligung für den Schrottplatz in L.____) zu fingieren sei und die Beklagte deshalb das negative Vertragsinteresse zu ersetzen habe, fehl. Selbst wenn man von der Annahme ausginge, dass das Scheitern der Vertragsbeziehung von der Beklagten zu verantworten sei, führe dies nicht einfach zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Vorinstanz gehe von einer unzulässigen Fiktion des Bedingungseintritts nach Art. 156 OR aus. Ferner seien die angeblichen Schadensposten bei Drittparteien eingetreten, die gar nicht Vertragspartner der Beklagten gewesen seien.