Das tue er nicht, wenn die Bestimmung des Leistungsinhalts späterer Einigung vorbehalten bleibe. Letztlich habe es den Parteien am 15.09.2006 am Willen gemangelt, sich wirklich fest zur Miete eines Grundstücks zu verpflichten, namentlich auch der C.____GmbH, welche die bereits teuer angeschaffte Schrottschere habe einsetzen wollen und für welche deshalb nur ein Grundstück in Frage gekommen sei, auf dem dieser Betrieb erlaubt werde. Die Vorinstanz gehe mit dem Schluss, dass das Dahinfallen des MUV 07 von der Beklagten zu verantworten sei, der Eintritt der Bedingungen (insbes. der Baubewilligung für den Schrottplatz in L.___