Die "Vorvertragstheorie" nütze ihr deshalb nichts, weil Erfüllungsansprüche aus einem Vorvertrag nur dann abgeleitet werden könnten, wenn der Inhalt der zu erfüllenden Obligation bestimmt vereinbart worden sei, nicht aber, wenn die Parteien sich genau diese Bestimmung für eine spätere Einigung vorbehalten hätten. Auch die Theorie, wonach es um einen auf "Beschaffung" gerichteten Innominatvertrag gehe, nütze der Klägerin nichts, weil auch ein Innominatkontrakt eine Leistungspflicht bestimmt oder bestimmbar festlegen müsse, damit daraus ein Erfüllungsanspruch abgeleitet werden könne. Das tue er nicht, wenn die Bestimmung des Leistungsinhalts späterer Einigung vorbehalten bleibe.