Dass es der Beklagten nach der alternativ dazu gestellten "Bestimmungsmachttheorie" vorbehalten gewesen sei, einseitig das Grundstück zu bestimmen, sei nicht nur inkompatibel mit der "Wahlschuldtheorie", sondern auch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Einigung. Die "Vorvertragstheorie" nütze ihr deshalb nichts, weil Erfüllungsansprüche aus einem Vorvertrag nur dann abgeleitet werden könnten, wenn der Inhalt der zu erfüllenden Obligation bestimmt vereinbart worden sei, nicht aber, wenn die Parteien sich genau diese Bestimmung für eine spätere Einigung vorbehalten hätten.