Dieses Dokument bestimme nicht einmal eine einzige Leistung der Beklagten dem Inhalt nach, sondern behalte diese Bestimmung ausdrücklich späterer Einigung vor. Dass es der Beklagten nach der alternativ dazu gestellten "Bestimmungsmachttheorie" vorbehalten gewesen sei, einseitig das Grundstück zu bestimmen, sei nicht nur inkompatibel mit der "Wahlschuldtheorie", sondern auch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Einigung.